Satzung des Trägervereins

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Trägerverein Jugendarbeit e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 57439 Attendorn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch z.B. die Unterhaltung eines Haus der „Offenen Tür“ (Jugendzentrum) im Sinne des Landesjugendplanes von Nordrhein-Westfalen.

Der Verein hat die Aufgabe, in Attendorn bei der Erziehung, Bildung und Freizeitgestaltung, auf der Grundlage des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaates, jungen Menschen Hilfe zu leisten. Dabei wird eine seiner Aufgaben sein, geeignete Formen zu entwickeln, die den Dialog mit anderen Mitbürgern, ermöglichen bzw. ihm dienen.

Die dafür erforderlichen Mittel verschafft sich der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Zuschüsse der privaten und öffentlichen Hand, durch Spenden, Basare und auf ähnliche Weise.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, seinen Aufnahmeantrag dem Vereinsbeirat zur Entscheidung vorzulegen. Sollte auch der Beirat den Aufnahmeantrag ablehnen, kann der Antragsteller den Aufnahmeantrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

(3) Wenn ein Mitglied des Vereins die Vereinsinteressen in grober Weise verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats, nach Zugang des Beschlusses, schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes endgültig.

(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch über die Änderung der Beiträge entscheidet.

(2) Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern außerplanmäßige Umlagen, gestaffelt nach den Mitgliedsbeiträgen, zu erheben, wobei derartige Umlagen von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden müssen. Die Umlage darf die Höchstgrenzen von € 100,00 nicht überschreiten.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Beirat

c) der Vorstand

d) der Jugendrat.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr, möglichst in der ersten Novemberhälfte, stattzufinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail Adresse mitgeteilt haben, können auch in Textform durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E- Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn ein Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei Übermittlung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E- Mail- Adresse versandt wurde.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen sind ausgenommen. Sie sind so zu stellen, dass sie auf der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sind.

(4) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung und die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Vorstand beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates;

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Beirates;

c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres;

d) Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr;

e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

f) Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

h) Beschlussfassung über den vom Vorstand abgelehnten Antrag eines Antragstellers auf Erwerb der Mitgliedschaft sowie über die Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerplanmäßigen Umlagen;

k) Beschlussfassung über die vom Beirat vorgeschlagenen Richtlinien der Vereinsarbeit.

 

§ 8

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges oder der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmenberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen reichen hierfür bereits 1/10 der erschienenen stimmenberechtigten Mitglieder aus.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung des Zwecks des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden, sind unzulässig.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Beirat

(1) Von der Mitgliederversammlung wird ein Beirat gewählt, der unter anderem folgende Arbeiten und Rechte hat:

a) Benennung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Mitgliederversammlung, wobei nur Beiratsmitglieder als Kandidaten für den Vorstand benannt werden können

b) Vorschlagsrecht in Bezug auf die Richtlinien der Vereinsarbeit

c) Aufstellen des jährlichen Haushaltplanes

d) Einstellung und Entlassung des Jugendzentrumsleiters und des übrigen pädagogischen Personals, das vom Verein für das Jugendzentrum angestellt wird, mit 2/3 Mehrheit der Stimmen

(2) Der Beirat besteht aus 9 Jugendvertretern und 8 Erwachsenenvertretern. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Auf Seiten der Jugendvertreter findet jährlich eine Ergänzungswahl statt.

Die 9 Jugendvertreter werden von der Jugendzentrumsvollversammlung, gem. § 12, gewählt.

Hinsichtlich der 8 Erwachsenenvertreter haben folgende Institutionen ein Vorschlagsrecht:

a) die evangelische Kirche und die katholische Kirche, hinsichtlich je eines Vertreters;

b) der Rat der Stadt Attendorn, hinsichtlich drei Vertreter;

c) der Kulturring der Stadt Attendorn, hinsichtlich eines Vertreters;

d) der Stadtsportverband, hinsichtlich eines Vertreters;

e) der/die Leiter/in des Jugendzentrums „Offene Tür“ ist kraft Amtes Beiratsmitglied und wird den Erwachsenenvertretern zugezählt.

(3) Ein Vertreter des Kreisjugendamtes wird als beratendes Mitglied dem Beirat kooptiert.

(4) Der Beirat ist nur dann beschlussfähig, wenn jeweils die Mehrheit des Vorstandes, des Jugendrates und der übrigen Beiratsmitglieder anwesend sind.

Sollte zu einer Beiratssitzung eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so wird eine neue Beiratssitzung einberufen, in der dann der Beirat, ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist.

(5) Der Beirat ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu den Beiratssitzungen jeweils schriftlich einzuladen.

(6) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Wahlzeit ein neues Beiratsmitglied wählen.

(7) Die Beiratssitzungen sind für die gewählten Vertreter der Jugendzentrumsvollversammlung offen.

 

§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

       dem Vorsitzenden

       dem stellvertretenden Vorsitzenden

       dem Schatzmeister und

       bis zu zwei Schriftführern

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis, anstelle des ersten Vorsitzenden, nur dann tätig werden, wenn dieser verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um jedoch ein Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden, scheiden nach dem ersten Jahr, also erstmals im Jahre 1983, zunächst der stellvertretende Vorsitzende und ein Schriftführer aus. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und – soweit vorhanden – der zweite Schriftführer werden erst im darauffolgenden Jahr neu gewählt. Nach einem Jahr ist ein Wechsel auf Seiten der Jugendvertretung möglich, der durch die Mitgliedervollversammlung bestätigt wird, falls das Vorstandsmitglied nicht mehr zu den Jugendvertretern gehört.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur erfolgreichen Neuwahl des Nachfolgers im Amt.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist im Einzelnen zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Beiratsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Beiratsmitgliedschaft oder der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird dessen Amt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen von einem der übrigen Vorstandmitglieder kommissarisch übernommen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch, auf Vorschlag des Beirates, für die Restdauer der Wahlzeit ein neues Vorstandsmitglied wählen.

 

§ 11

Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt und gestaltet die Vereinsarbeit im Rahmen der Richtlinien, die vom Beirat vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung (MV) genehmigt werden.

(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende des Vereins führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Beirat; bei seiner Verhinderung wird der stellvertretende Vorsitzende tätig.

(5) Der oder die Schriftführer haben über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen, des Beirates und des Vorstandes Protokolle zu fertigen.

(6) Der Schatzmeister des Vereines führt die Kassengeschäfte.

(7) Der/die Leiter/in der „Offenen Tür“ (OT) nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil; er/sie hat nur dann Stimmrecht, wenn ihm/ihr dies vom Vorstand eingeräumt worden ist.

(8) Die Vorstandssitzungen sind für alle Beiratsmitglieder offen.

 

§ 12

Jugendzentrumsvollversammlung

(1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins (14 Jahre bis Vollendung des 21. Lebensjahres) bilden zusammen mit den Benutzern der Einrichtungen des Vereins, die Jugendzentrumsvollversammlung.

(2) Die Jugendzentrumsvollversammlung wählt aus ihrer Mitte 9 Personen als Vertreter (Jugendrat) in den Beirat nach § 9 und stellt gleichzeitig eine Reserveliste von 5 Personen auf.

(3) Die Vertreter der Jugendzentrumsvollversammlung werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jährlich findet eine Ergänzungswahl statt.

(4) Die Vertreter der Jugendzentrumsvollversammlung wirken im Beirat bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben mit. Von den Vertretern der Jugendzentrumsvollversammlung können jedoch durch den Beirat nur solche Vertreter als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Ausgenommen davon sind lediglich die Posten des 1. und 2. Schriftführers. Hierfür können auch nicht volljährige Vertreter vorgeschlagen werden.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Attendorn, die es im Sinne des Vereinszweckes, so wie er in § 2 niedergelegt ist, unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

(2) Bei der Auflösung des Vereins ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

 
Attendorn, 16. November 2021